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Mandat über flüchtige Elfen

T‘zel, von T‘zirals Gnaden Mehirscher König, allzeit Mehrer des Reiches, entbietet den klugen Männern, den Lehnsmannen des Reiches, den freien Priestern, den freien Hexern, den Händlern und allen Bauern von Mehir, seinen lieben Getreuen, seine Huld und alles Gute.
Da die Elfen samt und sonders als Unsere Kammerknechte mit all ihren Leuten und all ihrer Habe Uns besonders zugehören - oder denjenigen Fürsten, denen diese Elfen von Uns und dem Reich zu Lehen verliehen wurden - ist folgendes angemessen und richtig, ja völlig dem Recht entsprechend: Wenn einige dieser Elfen flüchtig geworden sind und sich ohne Unsere oder ihres Herren besondere Erlaubnis und Zustimmung über die Grenze begeben haben, um sich ihrer wahren Herrschaft zu entziehen, dann können Wir oder die Herren, denen sie zugehören, hinsichtlich aller ihrer Besitzungen, Habseligkeiten und beweglichen und unbeweglichen Güter, wo immer sie gefunden werden können, Uns erlaubterweise einmischen und sie wohlberechtigt in Unsere Gewalt nehmen.
Damit sich nun solch versuchtes Unrecht in besonderem Maße gegen diese flüchtigen Elfen selbst richtet, geben Wir, im Vertrauen auf die Umsicht und Treue des hochwürdigen Fürsten Xaranthar Kriegsherr zu Dunkelburg und des edlen Herrn Hardos Graf von Katzeneln ihnen über alle Elfen von Mehir durch Gegenwärtiges die Vollmacht, die Besitzungen, Habseligkeiten, beweglichen und unbeweglichen Güter flüchtiger Elfen, wo immer sie sie finden, ohne Widerspruch von irgend jemand in ihre Gewalt zu nehmen und nach ihrem Gutdünken darüber zu verordnen und zu verfügen, wie es ihnen gut scheint. Deswegen bitten Wir eure Treue mit vollstem Nachdruck, ihr möchtet euch bemühen, den Genannten, dem Kriegsherrn und dem Grafen, in dem Vorgenannten so wirksam und treu zu helfen und beizustehen, daß Wir daraufhin die Bereitwilligkeit eurer Hingabe mit vollem Recht empfehlen können.
Gegeben zu Dunkelburg, am 6. Dezember, im 67. Jahr Unseres Königtums.

 

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