Gesetze

Allgemeine Gesetze

§1 - Einzig Fürst Arzul von Mehir, allzeit Mehrer des Reiches, ist es gestattet Gesetze zu ändern, zu streichen und neu zu erlassen. Alle Schwarzalben des Reiches sind von allen Vorschriften und Geboten dieser Gesetze frei und es obliegt einzig ihrem eigenen Gutdünken, ihre Entscheidungen zu treffen.

§ 2 - Jeder Bürger und Gast des Reiches darf sich nur mit Genehmigung der Obrigkeit in den Grenzen des Reiches bewegen und nur die Obrigkeit bestimmt die Rechte jedes Einzelnen.

§ 3 - Bei Strafe ist es verboten, sich den Geboten der Obrigkeit des Reiches zu widersetzen.

§ 4 - Bei Strafe ist es verboten, Verrat am Reich Mehir zu üben.

§ 5 - Bei Strafe ist es verboten, andere Götter, als die göttlichen Brüder, anzubeten und ihnen zu huldigen.

§ 6 - Einzig den Gilden der Magie ist es gestattet Zauber zu wirken und Zauberwerk zu handeln.


Gesellschaft

§ 7 - Bei Strafe ist es verboten, fremdes Eigentum zu nehmen.

§ 8 - Bei Strafe ist es verboten, ohne Genehmigung der Obrigkeit, zu huren.

§ 9 - Bei Strafe ist es verboten, Gesetzlose, Räuber und anderes Gesindel, die sich einem oder mehreren Gesetzen strafbar gemacht haben, in jeglicher Form zu unterstützen

§ 10 - Bei Strafe ist es verboten, falsches Zeugnis abzulegen

§ 11 - Bei Strafe ist es verboten, Vieh durch die Stadt zu treiben. Es sei den es ist Viehmarkt.

§ 12 - Bei Strafe ist es verboten, offenes Feuer durch die Stadt und Burgen des Reiches zu tragen.

§ 13 - Bei Strafe ist es verboten, Handel und Handwerk auszuüben ohne Genehmigung der Obrigkeit.


Rechtssprechung

§ 14 - Recht sprechen darf der Adlige, der das Land, auf dem das Verbrechen verübt wurde, vom Fürsten des Reiches als Lehen erhalten hat.

§ 15 - In allen Vorfällen, die das Heer des Reiches betreffen, richten die Oberen des Heeres. Ihr Urteil steht über dem des Adels.

§ 17 - Bei Strafe ist es verboten selbst zu richten oder Hand anzulegen wider dem Beschuldigtem.

§ 18 - Der Richter legt das Urteil nach eigenem Ermessen auf den Beschuldigten. Dieser steht in der Pflicht seine Unschuld zu beweisen.

§ 19 - Jedes Urteil kann vor den Augen der göttlichen Brüder erneut verhandelt werden.


Elfen

§ 20 - Bei Strafe ist es verboten Elfen zu unterstützen oder in irgendeiner Form Hilfe zukommen zu lassen. Jeder aufgefundene Elf ist unverzüglich und möglichst ohne Schaden der Obrigkeit zu übergeben. Bei Strafe ist es verboten mit Masken und anderen am eigenen Körper angebrachten Zusätzen, vorzutäuschen ein Elf zu sein.